Sind Sie nicht EU-Bürger oder Familienangehöriger eines EU-Bürgers und wollen Sie sich in Deutschland erlaubt aufhalten, benötigen Sie regelmäßig einen Aufenthaltstitel. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, zu welchem Zweck Sie bleiben dürfen, wie lange Ihr Aufenthalt erlaubt ist und ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Liegen die Voraussetzungen für mehrere unterschiedliche Aufenthaltstitel vor, so ist auch denkbar, dass mehrere erteilt werden. Das kann bedeutsam sein in Fällen, in denen die Vorteile bestimmter Titel für andere Titel nicht gelten.
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Aufenthaltstitel können wegen eines Studiums, einer Ausbildung, einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere auch als Freiberufler erteilt werden. Die Erteilung solcher Aufenthaltstitel liegt regelmäßig im Ermessen der Botschaft bzw. der Ausländerbehörden, in einigen Fällen besteht inzwischen ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Zum Zweck der Herstellung oder der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Entscheidend für die Anwendung von Familiennachzugsregelungen ist der Bestand oder die Absicht der Herstellung einer tatsächlichen ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft.
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Zum Teil aus historischen Gründen, zum Teil aus Gründen des internationalen Rechts ist die Bundesrepublik verpflichtet, Ausländer aus humanitären Gründen aufzunehmen. Derartige Gründe ergeben sich aus dem Asylrecht des Art. 16 a GG, aus der Genfer Flüchtlingskonvention, aus der europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus anderen völker- oder europarechtlichen Vorgaben. Weder das Asylgrundrecht, noch die Genfer Konvention noch andere völkerrechtliche- oder europarechtliche Regelungen enthalten eine mengenmäßige Begrenzung der Aufnahmepflicht.
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Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen oder von der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden mit der Folge, dass ein bestehender Aufenthaltstitel automatisch erlischt und kein neuer Titel erteilt werden darf.
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Befristete Aufenthaltstitel sind unsicher. Bei der Verlängerung ist jeweils von der Ausländerbehörde zu prüfen, ob alle Ersterteilungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist zwar vom Verfahrensablauf nicht sehr aufwändig, allerdings ist die Verlängerung häufig ausgeschlossen, wenn nicht alle Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen. Anders ist das bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Dieser muss - denklogisch - nicht verlängert werden und kann nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
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Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf unterschiedlichem Wege erworben werden. Die doppelte - oder mehrfache - Staatsangehörigkeit oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
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Die Rechte und Pflichten von EU-Bürgern ergeben sich aus dem EU-Recht. Das nationale Recht ist nur geringfügig ergänzend anwendbar. Es gilt nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz-EG.
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Das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, gleich welcher Art, ist kompliziert. Das liegt daran, dass das Verfahren für Staatsangehörige verschiedener Staaten unterschiedlich geregelt ist. Das hat Folgen für das Verfahren der Ersterteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln.
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Hier veröffentliche ich von mir erstrittene Entscheidungen, die über den Einzelfall hinausgehend grundsätzliche Bedeutung haben können. Ältere Entscheidungen mögen aufgrund Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften oder obergerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr aktuell sein. Insbesondere bei Entscheidungen zum Flüchtingsrecht kommte es auf die tagesaktuelle Lage in den Herkunftsländern an.
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