Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Das Aufenthaltsgesetz fasst das bisherige Recht zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen im Falle völkerrechtlicher Verpflichtungen bzw. humanitärer oder politischer Gründe jetzt im 5. Abschnitt in §§ 22 - 25 AufenthG zusammen:
Asylberechtigte (Art. 16a GG) - § 25 Abs. 1 AufenthG
Nach Art. 16 a GG anerkannte Asylberechtigte erhalten für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, es sei denn, sie sind ausgewiesen. Nach drei Jahren erhalten Asylberechtigte eine Niederlassungserlaubnis, sofern nicht die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat entfallen ist. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Für die Asylanerkennung muss unter anderem die Einreise auf dem Luftweg nachgeweisen werden. Da die Rechte aus der Asylanerkennung nicht weitergehend sind als die aus einer Flüchtlingsanerkennung gemäß der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie/EU, kann regelmäßig auf die Durchsetzung der Asylanerkennung verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.
Flüchtlinge - § 25 Abs. 2 AufenthG
Gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem anerkannten Asylberechtigten gleichgestellt, wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Es ist die Verordnung (EU) 2024/1347 (Status-VO) zu beachten. Die Verordnung soll den Flüchtlingsschutz europaweit vereinheitlichen und stellt Mindeststandards auf. Wer Flüchtling ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reisepass für drei Jahre.
Die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention und der Status-VO setzt voraus, dass
- eine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung als bereits erfolgte oder drohende Verfolgungshandlung vorliegt,
- die eine subjektiv begründete Furcht und ein objektiv reales Risiko vor zukünftiger Verfolgung hervorruft,
- die an die Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmter sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpft,
- vor der im Herkunftsstaat kein effektiver Schutz gewährt wird
- und auch sonst keine Beendigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.
Ausländer mit internationalem subsidiärem Schutz - § 25 Abs. 2 AufenthG
Schutzsuchenden, bei denen die Voraussetzungen des sog. subsidiärer Schutzes festgestellt wurden, erhalten gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst für mindestens ein Jahr zu erteilen und darf nicht verlängert werden, wenn der Zweck entfallen ist. Familiennachzug ist bis zum Sommer 2027 ausgesetzt.
Die Voraussetzungen subsidiären Schutzes ergeben sich ebenfalls aus der Status-VO. Diese enthält verschiedene Fälle, in denen die Betreffenden vor besonderen Gefahren geschützt werden müssen: Es handelt sich dabei um die Gefahren vor
- Folter
- unmenschlicher Behandlung
- erniedrigender Behandlung
- Todesstrafe
- Leibes- und Lebensgefahren als ziviles Opfer eines Bürgerkriegs
Die Gefahren können auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
Absoluter Abschiebungsschutz gemäß EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) - § 25 Abs. 3 AufenthG
§ 60 Abs. 5 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem der betroffenen Person die Verletzung der Rechte aus der EMRK drohen insbesondere gemäß Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Auch drohende Verletzungen des Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit), Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz von Familie und Privatleben) sowie die Gewissensfreiheit in Art. 9 EMRK werden als Grund anerkannt. Der Schutz aus der EMRK ist absolut und vom persönlichen Verhalten des Betroffenen unabhängig. Selbst wegen einer sehr schweren Straftat verurteilte Ausländer dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihnen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter drohen.
Nationaler Abschiebungsschutz wegen individueller Leibes- und Lebensgefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - § 25 Abs. 3 AufenthG
Schließlich verbietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Regelfall die Abschiebung bei einer individuellen und extremen Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsstaat. Es handelt sich um eine rein nationale Schutzvorschrift. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere krankheitsbedingte Gefahren wegen unzureichender oder unerreichbarer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.
Die Vorschrift gilt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG schon nach bisheriger Rechtslage nicht, wenn es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der die betroffene Person angehört, allgemein ausgesetzt sind, etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte o.ä.. Sofern allerdings eine Abschiebung einer betroffenen Person in eine solche allgemeine Gefahr dazu führen würden, dass man diese geradezu "sehenden Auges" in den Tod oder in schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen abschiebt, so wäre die Abschiebung gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz unzulässig.
Verfahren und Rechtsmittel
Zuständig für Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um Schutz vor Verfolgung zu finden und dieses gegenüber den Behörden erklärt, ist an das BAMF zu verweisen (§ 18 Abs.1 AsylG). Mit dem GEAS ist das Asylverfahren seit dem 12. Juni 2026 vollständig verändert worden.
"Härtefallregelungen" wegen sonstiger humanitärer oder persönlicher Gründe - § 25 Abs. 4 AufenthG
Für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder öffentlichen Interessen kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Familienzuzug ist dabei nicht möglich. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Geduldete Ausländer oder abgelehnte Asylbewerber können sich auf die Vorschrift daher leider nicht berufen. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 darf die Aufenthaltserlaubnis nur für sechs Monate für vorübergehende Gründe erteilt werden. Abs. 2 der Vorschrift erlaubt auch eine längerfristige Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Härtefallkommissionen - § 23 a AufenthG
Das Gesetz sieht außerdem in § 23 a AufenthG ausdrücklich vor, daß Aufenthaltserlaubnisse auf Ersuchen von Härtefallkommissionen erteilt werden können. Inzwischen haben alle Bundesländer Härtefallregelungen geschaffen, die aber zum Teil sehr restriktiv sind. Auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens gibt es keinen Anspruch. Die Entscheidung ist in der Praxis eine Gnadenentscheidung. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist regelmäßig ein straffreier langjähriger Aufenthalt und sehr gute Integration.
Aufenthaltserlaubnisse aufgrund Übergangsregelungen und genereller Erlasse - §§ 22 - 24 AufenthG
Das Gesetz sieht in § 22 bis 24 in Sonderfällen die Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zum vorübergehenden Schutz oder aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vor. Insofern gibt es die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen sowie von Gruppenregelungen. Unter diese Regelungen fallen etwa Bürgerkriegsflüchtlinge, jüdische Kontingentzuwanderer o.ä.
Faktische und rechtliche Ausreisehindernisse - § 25 Abs. 5 AufenthG
Im Falle tatsächlicher Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn die fehlende Ausreisemöglichkeit nicht vom Ausländer selbst zu vertreten ist. Das Ausreisehindernis darf auf absehbare Zeit nicht entfallen. Nach 18 Monaten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei falschen Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit liegt ein Verschulden des Ausländers vor. Faktische Ausreisehindernisse sind in der Regel fehlende Papiere, deren Ausstellung die Botschaften mitunter ohne Verschulden des Ausländers verweigern. Rechtliche Ausreisehindernisse können sich aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ergeben, soweit eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann. Soweit ein Ausreisehindernis seit 18 Monaten besteht, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof aus dem Recht auf ein ungestörtes Privatleben aus Art. 8 EMRK hergeleitet, dass langjähriger Aufenthalt bei "faktischen Inländern" dazu führen kann, dass eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist. Einige Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik haben daraus Aufenthaltsrechte für "faktische Inländer" aus § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet. Das gilt insbesondere bei "verwurzelten" Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.
Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche - § 25 a AufenthG
Was die Rechtsprechung bislang mühsam aus Art. 8 EMRK ("Recht auf Privatleben") herleiten mußte, ergibt sich seit dem 1. Juli 2011 aus dem neuen § 25 a AufenthG. Geduldete Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr, die in Deutschland geboren sind oder vor dem 14. Lebensjahr eingereist sind, sollen unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei erfolgrecihem Schulbesuch, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Bleibrechtsregelung - § 25 b AufenthG
Seit dem 1. August 2015 ist die Bleiberechtsregelung für sonstige Ausländer, insbesondere für Familien mit kleineren Kindern in Kraft. Sie tritt an die Stelle regelmäßig wiederkehrender ministerieller Regelungen durch die Innenministerkonferenz. Einzelpersonen benötigen eine Mindestaufenthaltszeit von sechs Jahren, Familien mit minderjährigen Kindern eine Aufenthalzeit von vier Jahren. Der Lebensunterhalt muss im Wesentlichen aus eigener Erwerbstätigkeit sichergestellt sein.
Duldung - § 60 a AufenthG
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor, kann aber gleichwohl der Aufenthalt in der Bundesrepublik aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet werden, ist eine Duldung zu erteilen.
Rechtliche Gründe sind z.B.
- der Schutz der Familie, wenn diese nicht woanders hergestellt oder beibehalten werden kann oder
- eine fehlende Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Tatsächliche Gründe können z.B. vorliegen, wenn
- erforderliche Reisedokumente nicht vorliegen und ein Grenzübertritt deswegen nicht möglich ist,
- keine Flugverbindungen in den Herkunftsstaat existieren oder
- der Herkunftsstaat sich grundsätzlich weigert, Personen zurückzunehmen.
Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, darf dies von der Behörde ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden, wenn solche Gründe verspätet vorgetragen werden.Eine Duldung kann auch erteilt werden, wenn der Aufenthalt tatsächlich beendet werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Das kann z.B. bei einer Ausbildung der Fall sein. Neu ist seit dem 1. Juli 2011, dass auch Eltern von Jugendlichen, die nach § 25 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 b AufenthG erhalten.
Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung - § 60c und § 60d AufenthG
Zum Zweck einer Ausbildung oder Aufrechterhaltung einer Beschäftigung kann ebenfalls eine Duldung erteilt werden.
Aktualisiert am: 09.10.2026