Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Das Aufenthaltsgesetz fasst das bisherige Recht zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen im Falle völkerrechtlicher Verpflichtungen bzw. humanitärer oder politischer Gründe jetzt im 5. Abschnitt in §§ 22 - 25 AufenthG zusammen:
Asylberechtigte (Art. 16a GG) - § 25 Abs. 1 AufenthG
Nach Art. 16 a GG anerkannte Asylberechtigte erhalten für drei Jahre eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, es sei denn, sie sind ausgewiesen. Nach drei Jahren erhalten Asylberechtigte eine Niederlassungserlaubnis, sofern nicht die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat entfallen ist. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Für die Asylanerkennung muss unter anderem die Einreise auf dem Luftweg nachgeweisen werden. Da die Rechte aus der Asylanerkennung nicht weitergehend sind als die aus einer Flüchtlingsanerkennung gemäß der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie/EU, kann regelmäßig auf die Durchsetzung der Asylanerkennung verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.
Flüchtlinge (§ 3 AsylG) - § 25 Abs. 2 AufenthG
Gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG/§ 3 AsylG ist einem anerkannten Asylberechtigten gleichgestellt, wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Es ist die Richtlinie 2011/95/EG des Rates (Qualifikationsrichtline) zu beachten. Die Richtline soll den Flüchtlingsschutz europaweit vereinheitlichen und stellt Mindeststandards auf. Im Falle drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung geht § 3 b AsylG über die Mindeststandards hinaus. Wer Flüchtling ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reisepass für drei Jahre.
Die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie setzt voraus, dass
- eine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung als bereits erfolgte oder drohende Verfolgungshandlung vorliegt,
- die eine subjektiv begründete Furcht und ein objektiv reales Risiko vor zukünftiger Verfolgung hervorruft,
- die an die Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmter sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpft,
- vor der im Herkunftsstaat kein effektiver Schutz gewährt wird
- und auch sonst keine Beendigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.
Ausländer mit internationalem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) - § 25 Abs. 2 AufenthG
Schutzsuchenden, bei denen die Voraussetzungen des § 4 AsylG (sog. subsidiärer Schutz) festgestellt wurden, erhalten gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst für mindestens ein Jahr zu erteilen und darf nicht verlängert werden, wenn der Zweck entfallen ist. Nach fünf Jahren kann der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt. Familiennachzug ist bis zum März 2018 ausgesetzt. Es ist zweifelhaft, ob das mit dem europäischen Flüchtlingsrecht sowie den Grundrechten vereinbar ist. Die Beschäftigung erfordert keine Zustimmung der Arbeitsagentur mehr.
§ 4 AsylG enthalten verschiedene Fälle, in denen die Betreffenden gemäß der Qualifikationsrichtlinie vor besonderen Gefahren geschützt werden müssen: Es handelt sich dabei um die Gefahren vor
- Folter
- unmenschlicher Behandlung
- erniedrigender Behandlung
- Todesstrafe
- Leibes- und Lebensgefahren als ziviles Opfer eines Bürgerkriegs
Die Gefahren können auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
Absoluter Abschiebungsschutz gemäß EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) - § 25 Abs. 3 AufenthG
§ 60 Abs. 5 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem der betroffenen Person die Verletzung der Rechte aus der EMRK drohen insbesondere gemäß Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Auch drohende Verletzungen des Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit), Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz von Familie und Privatleben) sowie die Gewissensfreiheit in Art. 9 EMRK werden als Grund anerkannt. Der Schutz aus der EMRK ist absolut und vom persönlichen Verhalten des Betroffenen unabhängig. Selbst wegen einer sehr schweren Straftat verurteilte Ausländer dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihnen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter drohen.
Nationaler Abschiebungsschutz wegen individueller Leibes- und Lebensgefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG - § 25 Abs. 3 AufenthG
Schließlich verbietet § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Regelfall die Abschiebung bei einer individuellen und extremen Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsstaat. Es handelt sich um eine rein nationale Schutzvorschrift. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere krankheitsbedingte Gefahren wegen unzureichender oder unerreichbarer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Mit dem Asylpaket II hat der Gesetzgeber die Vorschrift derart verschärft, dass sie praktisch nur noch selten anwendbar sein wird.
Die Vorschrift gilt gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG schon nach bisheriger Rechtslage nicht, wenn es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt sind, etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte o.ä.. Sofern allerdings eine Abschiebung eines Betroffenen in eine solche allgemeine Gefahr dazu führen würden, dass man ihn geradezu "sehenden Auges" in den Tod oder in schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen abschiebt, so wäre die Abschiebung gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz unzulässig.
Verfahren und Rechtsmittel
Zuständig für Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um Schutz vor Verfolgung zu finden und dieses gegenüber den Behörden erklärt, ist an das BAMF zu verweisen (§ 18 Abs.1 AsylG). Inzwischen ist es nicht mehr möglich, bei der Ausländerbehörde um internationalen subsidiären Schutz nachzusuchen. Auch solche Schutzgesuche müssen beim Bundesamt angebracht werden.
1. In einem ersten Schritt wird die zuständige Außenstelle des Bundesamtes nach dem "Königsteiner Schlüssel" ermittelt. Ist die zuständige Außenstelle ermittelt, muss sich der Asylsuchende in der Regel innerhalb von 14 Tagen oder eine kürzeren Frist zur Erstaufnahmeeinrichtung, in der sich die Außenstelle des Bundesamtes befindet, begeben. Bei Herkunft aus sicheren Drittstaaten kann ein Asylsuchender in eine sog. besondere Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Dazu gibt es nur wenige durchsetzbare Ausnahmen. z.B. der Schutz von Ehe und Familie. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Asylantrag auch schriftlich gestellt werden.
Bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird nach Aufnahme der Personalien des Flüchtlings sowie einer Belehrung über den Verfahrensablauf sowie die Rechte und Pflichten des Betroffenen (stets rechtzeitige Mitteilung der Wohnanschrift!) zunächst überprüft, ob für das Asylbegehren die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist (sog. Dublin-Verfahren). Läßt sich nach Einreise durch einen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung ein solcher ermitteln und erklärt sich dieser zur Rückübernahme bereit, so lehnt das Bundesamt das Asylbegehren als unzulässig ab und ordnet die Überstellung in diesen Staat an. Ausnahmen ergeben sich aus der Dublin III-Verordnung, die im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2014 anwendbar ist.
Seit Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung ist eine persönliches Gespräch mit dem Asylsuchenden zur Ermittlung des zuständigen Staates durchzuführen. Asylsuchende sind über ihre Rechte und Pflichten ordungsgemäß zu belehren. Inzwischen gibt es zur Anwendung der früheren Dublin II-Verordnung reichlich Rechtsprechung betreffend die Einhaltung von Fristen und des sonstigen Verfahrens. Durch die Dublin III-Verordnung sind die Fristen zulasten der Behörden verschärft worden. Leider meinen viele Gerichte, auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätten die Betroffene kein subjektives Recht. Damit werden sie zu bloßen Objekten staatlicher Tätigkeit degradiert.
Überstellungen sind immer auszusetzen, wenn in den zuständigen Staaten "systemische Mängel" des Asylsystems herrschen oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK des Betroffenen droht. Überstellungen nach Griechenland waren deswegen politisch ausgesetzt. Überstellungen nach Italien, Bulgarien, Ungarn und Malta sind ebenfalls bedenklich und werden teilweise von den Gerichten ausgesetzt. Überstellungen nach Ungarn sind schon wegen der dortigen aktuellen politischen Verhältnisse sehr problematisch. Betreffend Polen und Ungarn kann die drohende menschenrechtswidrige Inhaftierung von Flüchtlingen ein Grund sein, eine Überstellung nach dort auszusetzen. In Italien werden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (Traumatiserte, Gefolterte, Familien mit Kleinkindern) nicht hinreichend versorgt. In Bulgarien droht rechtswidrige Haft und Obdachlosigkeit.
Die Dublin III-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn ein Asylsuchender nach Deutschland kommt, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommen hat, er dort aber von Obdachlosigkeit oder Menschenrechtsverletzungen bedroht ist. In diesem Fall wird das Bundesamt den Asylantrag ebenfalls als unzulässig ablehnen und die Abschiebung in diesen Mitgliedstaat anordnen.
Gegen alle diese Entscheidungen können Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Achtung: Die Fristen dafür sind sehr kurz!
2. Wird festgestellt, dass die Bundesrepublik zuständig ist oder tritt die Bundesrepublik als zuständig in das Verfahren ein, wird der Asylantrag inhaltlich geprüft. Kann der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden, kann der Betroffene zwar kein Asyl gemäß Art. 16 a GG erhalten, immerhin aber als Konventionsflüchtling anerkannt werden.
Auf der Grundlage einer vollständigen Anhörung entscheidet das Bundesamt in aller Regel, ob Schutz gewährt werden kann oder nicht. Der Entscheider überprüft anhand der Angaben des Flüchtlings sowie sonstiger Erkenntnisse über das Herkunftsland zunächst, ob die Angaben glaubhaft sind. Sind sie es nicht, so wird der Asylantrag in der Regel abgelehnt, sofern nicht eine generelle Gefährdung im Falle einer Abschiebung vorliegt (aktuell z.B. in Bezug auf Syrien). Folter- und Vergewaltigungsopfer haben das Recht, beim Bundesamt von einem oder einer - speziell für derartige Fälle geschulten - Sonderbeauftragten angehört zu werden. Oft haben Flüchtlinge für ihre Verfolgung keine Beweismittel. Der Verfolger wird ihnen nicht die Verfolgung "bescheinigen". Daher kommt dem Verfahren zur Feststellung, ob der Flüchtling verfolgt ist oder nicht, eine ganz wichtige Bedeutung zu. Ein ordnungsgemäßes und faires Asylverfahren ist Teil des Grundrechts aus Art. 16 a GG. Wer tatsächlich verfolgt ist, sollte sich davor hüten, Beweismittel zweifelhafter Herkunft zu präsentieren. Ist das Verfahren erst einmal mit einem Fälschungsvorwurf belastet, läßt sich dies häufig nicht mehr reparieren, auch wenn tatsächlich Verfolgungsgründe vorliegen.
3. Betrachtet der Anhörer bzw. Entscheider des Bundesamtes die Angaben des Asylbewerbers als glaubhaft, überprüft er, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen. In einem ersten Schritt wird überprüft, ob eine Asylberechtigung nach Art. 16 a Grundgesetz oder Flüchtlingsschutz gemäß der Genfer Konvention in Betracht kommt.
Wird die Asylberechtigung anerkannt und/oder erhält der Flüchtling die Voraussetzungen des § 3 AsylG zugesprochen, so ist die Prüfung durch das Bundesamt abgeschlossen. Wird beides abgelehnt, so hat das Bundesamt in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob internationaler oder nationaler subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren ist. Wird auch das abgelehnt, erläßt das Bundesamt einen Ablehungsbescheid mit Abschiebungsandrohung, die Voraussetzung für eine tatsächliche Abschiebung ist, wenn der Betreffende seiner Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylverfahren nicht nachkommt.
4. Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Die Klage hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Frist nur eine Woche (!) ab Zustellung. Außerdem hat die Klage dann keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Betroffene darf trotz noch laufenden Gerichtsverfahrens abgeschoben werden. Er muß daher zusätzlich beim Gericht innerhalb einer Woche einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Über den Antrag entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, weswegen der Antrag besonders sorgfältig begründet werden muß. Der Beschluss des Gerichts über den Antrag ist unanfechtbar. Auch in Dublin-Fällen beträgt die Frist für einen Eilantrag nur eine Woche.
Gegen negative Urteile des Verwaltungsgerichts können zwar weitere Rechtsmittel eingelegt werden. Diese sind aber nur schwer zu begründen und wenig erfolgversprechend.
5. In einem Asylfolgeverfahren kann das Asylbegehren bei geänderter Tatsachen- oder Beweislage nochmal geprüft werden. Auch Asylfolgeanträge sollten besonders sorgfältig begründet werden, da eine Ablehnung bei weiteren Gründen zum Verlust einer Entscheidungsinstanz führt. Folgeanträge sind persönlich zu stellen. Ein schriftlicher Antrag reicht in der Regel nicht. Im Falle neu auftretender Gründe oder neuer Beweismittel kann beim Bundesamt auch ein Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf nationalen Schutz beantragt werden.
"Härtefallregelungen" wegen sonstiger humanitärer oder persönlicher Gründe - § 25 Abs. 4 AufenthG
Für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder öffentlichen Interessen kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt werden. Familienzuzug ist dabei nicht möglich. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Geduldete Ausländer oder abgelehnte Asylbewerber können sich auf die Vorschrift daher leider nicht berufen.
Härtefallkommissionen - § 23 a AufenthG
Das Gesetz sieht außerdem in § 23 a AufenthG ausdrücklich vor, daß Aufenthaltserlaubnisse auf Ersuchen von Härtefallkommissionen erteilt werden können. Inzwischen haben alle Bundesländer Härtefallregelungen geschaffen, die aber zum Teil sehr restriktiv sind. Auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens gibt es keinen Anspruch. Die Entscheidung ist in der Praxis eine Gnadenentscheidung. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist regelmäßig ein straffreier langjähriger Aufenthalt und gute Integration.
Aufenthaltserlaubnisse aufgrund Übergangsregelungen und genereller Erlasse - §§ 22 - 24 AufenthG, § 104 a AufenthG
Das Gesetz sieht in § 22 bis 24 in Sonderfällen die Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zum vorübergehenden Schutz oder aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen vor. Insofern gibt es die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen sowie von Gruppenregelungen. Unter diese Regelungen fallen etwa Bürgerkriegsflüchtlinge, jüdische Kontingentzuwanderer o.ä. Auch die gesetzliche Bleiberechtsregelung des § 104 a AufenthG ist eine solche Regelung.
Faktische und rechtliche Ausreisehindernisse - § 25 Abs. 5 AufenthG
Im Falle tatsächlicher Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn die fehlende Ausreisemöglichkeit nicht vom Ausländer selbst zu vertreten ist. Das Ausreisehindernis darf auf absehbare Zeit nicht entfallen. Nach 18 Monaten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei falschen Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit liegt ein Verschulden des Ausländers vor. Faktische Ausreisehindernisse sind in der Regel fehlende Papiere, deren Ausstellung die Botschaften mitunter ohne Verschulden des Ausländers verweigern. Rechtliche Ausreisehindernisse können sich aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ergeben, soweit eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann. Soweit ein Ausreisehindernis seit 18 Monaten besteht, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof aus dem Recht auf ein ungestörtes Privatleben aus Art. 8 EMRK hergeleitet, dass langjähriger Aufenthalt bei "faktischen Inländern" dazu führen kann, dass eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist. Einige Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik haben daraus Aufenthaltsrechte für "faktische Inländer" aus § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet. Das gilt insbesondere bei "verwurzelten" Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.
Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche - § 25 a AufenthG
Was die Rechtsprechung bislang mühsam aus Art. 8 EMRK ("Recht auf Privatleben") herleiten mußte, ergibt sich seit dem 1. Juli 2011 aus dem neuen § 25 a AufenthG. Geduldete Jugendliche, die in Deutschland geboren sind oder vor dem 14. Lebensjahr eingereist sind, sollen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gesetzliche Bleibrechtsregelung - § 25 b AufenthG
Seit dem 1. August 2015 ist die erste gesetzliche Bleiberechtsregelung in Kraft. Sie tritt an die Stelle regelmäßig wiederkehrender ministerieller Regelungen durch die Innenministerkonferenz. Einzelpersonen benötigen eine Mindestaufenthaltszeit von acht Jahren, Familien mit minderjährigen Kindern eine Aufenthalzeit von sechs Jahren. Der Lebensunterhalt muss im Wesentlichen aus eigener Erwerbstätigkeit sichergestellt sein.
Duldung - § 60 a AufenthG
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor, kann aber gleichwohl der Aufenthalt in der Bundesrepublik aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet werden, ist eine Duldung zu erteilen.
Rechtliche Gründe sind z.B.
- der Schutz der Familie, wenn diese nicht woanders hergestellt oder beibehalten werden kann oder
- eine fehlende Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Tatsächliche Gründe können z.B. vorliegen, wenn
- erforderliche Reisedokumente nicht vorliegen und ein Grenzübertritt deswegen nicht möglich ist,
- keine Flugverbindungen in den Herkunftsstaat existieren oder
- der Herkunftsstaat sich grundsätzlich weigert, Personen zurückzunehmen.
Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, darf dies von der Behörde ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden, wenn solche Gründe verspätet vorgetragen werden.Eine Duldung kann auch erteilt werden, wenn der Aufenthalt tatsächlich beendet werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern (§ 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG). Das kann z.B. bei einer Ausbildung der Fall sein. Neu ist seit dem 1. Juli 2011, dass auch Eltern von Jugendlichen, die nach § 25 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 b AufenthG erhalten.
Aktualisiert am: 19.12.2019