Aufenthaltsbeendigung

Aufenthaltsbeendigung durch Zeitablauf

Die Aufenthaltserlaubnis wird jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis muß ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Werden dann nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren - möglicherweise auch anderen - Aufenthaltstitels erfüllt, ist der Betroffene verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Unter Umständen können allerdings Duldungsgründe vorliegen. Wird der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt, bleiben die bisherigen Regelungen bis zur Entscheidung der Behörde bestehen (sog. Fiktionswirkung).

Aufenthaltsbeendigung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung als Nebenbestimmung versehen ist, dann erlischt sie mit Eintritt des als Bedingung bezeichneten Ereignisses. Der Betroffene ist dann zur Ausreise verpflichtet, sofern nicht andere Aufenthaltszwecke eine Aufenthaltserlaubnis begründen können und rechtzeitig vor Eintritt der auflösenden Bedingung ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Rücknahme eines Aufenthaltstitels

Ein einmal erteilter Aufenthaltstitel kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Erteilung aufgrund falscher Angaben erfolgte. Der Aufenthalt war dann auch in der Vergangenheit nicht rechtmäßig.

Widerruf eines Aufenthaltstitels

Der Widerruf eines Aufenthaltstitels für die Zukunft kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung wieder entfallen. Dieses ist etwa der Fall, wenn der Ausländer ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten hat, die eheliche Lebensgemeinschaft dann aber aufgehoben wird. Der Widerruf gilt nur für die Zukunft, d.h. der bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückgelegte Aufenthalt war rechtmäßig. Nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Ausreise

Die nicht nur vorübergehende Ausreise oder die Ausreise mit einer Dauer von über sechs Monaten führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Die Rückkehrfrist kann auf vorherigen Antrag verlängert werden.

Ausweisung

Die Ausweisung ist die behördliche Entscheidung, den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu untersagen sowie zu untersagen, erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Die Ausweisung ist ein zusätzliches behördliches Instrument, um zu verhindern, daß dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt wird, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren bzw. hier einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Ausweisungsinteressen des Staates, die regelmäßig nur in Straftaten des Ausländers liegen, müssen mit Bleibeinteressen des Ausländers, die in persönlichen oder familiären Beziehungen liegen können, abgewogen werden.

Das Einreiseverbot ist mit der Ausweisungsverfügung zeitlich zu befristen. Auch die Länge der Sperrfrist richtet sich nach der Schwere der Straftat und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr, allerdings auch nach dem Grund einer beabsichtigten Rückkehr nach Deutschland, z.B. nach Eheschließung. Die Ausweisung ist nicht mit der Abschiebung zu verwechseln, wie es oft geschieht. Die Ausweisung ist ein anfechtbarer behördlicher Verwaltungsakt.

Für türkische Staatsangehörige, die Begünstigte des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG/Türkei sind, ist die Ausweisung nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen zulässig. Für EU-Bürger gibt es keine Ausweisung in diesem Sinne, sondern lediglich die Möglichkeit des Entzugs der Freizügigkeitsrechte.

Abschiebungsandrohung

Mit der Abschiebungsandrohung wird dem Ausländer durch Verwaltungsakt nahegelegt, freiwillig seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. In der Androhung ist der Zielstaat zu bezeichnen. Die Abschiebungsandrohung soll mit dem Ausgangsverwaltungsakt (Rücknahme, Widerruf, Ausweisung) verbunden werden. Wo die Ausreisepflicht kraft Gesetzes entsteht, etwa durch Zeitablauf, muß die Abschiebung dem Ausländer isoliert angedroht werden. Dieses ergibt sich aus der EU-Rückführungsrichtlinie.

Abschiebung

Die Abschiebung ist die tatsächliche Umsetzung der bestehenden Ausreisepflicht bei nicht fristgerechter Ausreise oder wenn die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlich erscheint, z.B. bei Abschiebungen aus der Strafhaft heraus. Voraussetzung für die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Abschiebungsandrohung. Außerdem müssen aus Gründen des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts zulässige Reisedokumente für den Grenzübertritt sowie die Einreiseerlaubnis in den Zielstaat vorliegen. Ohne einen gültigen Reisepass bedarf es eines Reisedokuments soiwe der Zustimmung des Zielstaates.

Abschiebungshaft

Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Haft genommen werden. Abschiebungshaft ist keine Straf- oder Beugehaft, sondern dient alleine dem Zweck der Verwaltungsvollstreckung, nicht aber auch der Verwaltungsvereinfachung. Nach Umsetzung der Rückführungsrichtlinie darf Sicherungshaft nur als "ultima ratio" beschlossen werden. Voraussetzung für Sicherungshaft ist immer eine bestehende vollziehbare Ausreisepflicht sowie das Vorliegen eines Haftgrundes. Haftgrund ist eine Fluchtgefahr. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, sich aber allen Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Verfügung stellt, darf in aller Regel nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Rechtmäßige Sicherungshaft setzt zudem voraus, dass die Behörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt. Außerdem müssen viele Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Über die Zulässigkeit der Haft muss auf Antrag der Behörde stets der Richter entscheiden.

Neben der Abschiebungshaft gibt es noch die Möglichkeit der "Überstellungshaft" gemäß Art. 28 Dublin III-VO. Hier gibt es spezielle Regelungen und Garantien, die einzuhalten sind.

Wiedereinreisesperre

Wer ausgewiesen oder abgeschoben wurde, erhält eine Wiedereinreisesperre, nicht hingegen derjenige, der seiner Ausreisepflicht freiwillig nachgekommen ist. Neu ist seit dem 1. August 2015, dass auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Sperrfrist festsetzen kann. Die Wiedereinreisesperre ist bei einer Rückführungsentscheidung zu befristen. Eine Antrags bedarf es dazu gemäß den eindeutigen Vorschriften der EU-Rückführungsrichtlinie nicht. Die Befristung hängt unter Umständen von der vorherigen - zumindest teilweisen - Zahlung der Abschiebungskosten ab, weswegen die Abschiebung sinnvollerweise vermieden werden sollte. Seit Geltung der Rückführungsrichtlinie darf die Sperrwirkung nur bei besonderen schweren Gefahren mehr als fünf Jahre dauern.

Aktualisiert am: 19.12.2019