Aufenthaltsverfestigung
Es gibt zwei Arten unbefristeter Aufenthaltstitel: die Niederlassungserlaubnis und die Daueraufenthaltserlaubnis-EG.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich unter den in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt. Die Voraussetzungen sind regelmäßig: fünf-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, gesicherte Altersverorgung, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Vorliegen aller Erlaubnisse zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1), Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie ausreichender Wohnraum. Von einzelnen Voraussetzungen ist abzusehen, wenn bereits vor dem 1. Januar 2005 der Aufenthalt erlaubt war. Im übrigen kann auch von weiteren Voraussetzungen abgesehen werden, z.B. wenn die Lebensunterhaltssicherung aus Gründen nicht möglich ist, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Der Erwerb der Niederlassungserlaubnis ist wegen der Folge des letztlich kaum noch beendbaren Aufenthalts im Übrigen an eine sehr strenge Prüfung der Behörden geknüpft. Für Hochqualifizierte mit Abschluss an einer deutschen Hochschule beträgt die Wartezeit gemäß § 18 b AufenthG seit der Gesetzesänderung zum 1. August 2012 unter bestimmten Voraussetzungen nur zwei Jahre.
Daueraufenthaltserlaubnis-EG
Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG ist ein neuer Titel, der ähnliche, aber etwas leichter zu erfüllende Voraussetzungen wie die Niederlasungserlaubnis hat. § 9 a AufenthG ist infolge der Daueraufenthaltsrichtlinie umgesetzt worden. Auch die Daueraufenthaltserlaubnis-EG verlangt: fünf-jähriger Besitz eines Aufenthaltstitels, gesicherter Lebensunterhalt, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie ausreichender Wohnraum. Vom Wortlaut her fehlt insbesondere die Voraussetzung ausreichender Altersversorgung. Diese gilt aber als Teil der Lebensunterhaltssicherung, allerdings nicht unter den strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis den Vorteil, dass sie noch schwerer zum Erlöschen gebracht werden kann. Zudem ist sie Voraussetzung für eine erleichterte Wanderung innerhalb der EU. Einen Wertmutstropfen gibt es noch: Sie kann - noch - nicht für Ausländer mit humanitärem Aufenthaltstitel (also z.B. anerkannte Flüchtlinge) erteilt werden. Das muss sich wegen einer gerade beschlossenen Änderung der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Bundesrepublik bis spätestens 2013 ändern.
Aktualisiert am: 19.12.2019