Verfahren

Ersterteilung von Aufenthaltstiteln

Jeder Aufenthaltstitel, der konstitutiv ein Recht auf Aufenthalt vermitteln soll, setzt einen Antrag voraus.

EU-Bürger brauchen keinen Titel, müssen also auch keinen Antrag stellen. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist seit Anfang 2013 abgeschafft. EU-Bürger benötigen daher lediglich ihren Ausweis und eine Meldebescheinigung um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nachzuweisen.

Alle anderen Drittstaatsangehörigen benötigen für einen geplanten längerfristigen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis, die beantragt werden muss. Drittstaatsangehörige werden nach sogenannten Positivstaatern und Negativstaatern unterschieden. Positivstaater sind solche aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und USA. Diese können regelmäßig ohne vorheriges Visum nach Einreise einen Titel für einen langfristigen Aufenthalt beantragen, allen anderen bleibt der Weg zur deutschen Botschaft in der Regel nicht erspart. Staatsangehörige aus Brasilien müssen ein Visumverfahren nur einhalten, wenn sie zu Zwecken der Beschäftigung einreisen wollen. Bei der Botschaft ist das für den geplanten Aufenthaltszweck richtige Visum zu beantragen. Wer z.B. zum Zwecke der Familienzusammenführung einreisen will und ein Schengen-Visum beantragt, hat das falsche Visum, wenn er es denn überhaupt bekommt. Wird das richtige Visum erteilt, gilt dieses regelmäßig für 90 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Einreise, die Anmeldung und der anschließenden Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.

Für Asylsuchende gilt ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder einer sonstigen Schutzform.

Verlängerung von Aufenthaltstiteln

Wer aus einem noch gültigen Aufenthaltstitel heraus die Verlängerung des Titels oder die Erteilung eines anderen Titels beantragt, muss bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht ausreisen. Der alte Titel gilt bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag mit allen bisherigen Bedingungen (z.B. Beschäftigungserlaubnis) weiter (sog. Fiktionswirkung). Wird der Verlängerungsantrag abgelehnt, ist auch die Fiktionswirkung erloschen. Zu Zwecken der Beschäftigung kann die Wirkung aber durch ein rechtzeitig eingeleitetes gerichtliches Verfahren wieder hergestellt werden. Das ist insbesondere in den Fällen sehr wichtig, in denen die Lebensunterhaltssicherung Voraussetzung für die Verlängerung des Titels ist. Hierzu ist es wichtig, Fristen zu beachten.

Darlegungs- und Beweislasten

Neben den formellen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Antrags (z.B. auf dem richtigen Vordruck bei Kurzaufenthalten), müssen die günstigen Umstände vortragen und - wenn sie bezweifelt werden - belegt oder sogar bewiesen werden. Das gilt in allen Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Titels. Diese Darlegungs- und Beweislast gilt für alle günstigen Umstände auch in Ausweisungsverfahren. Viele aufenthaltsrechtliche Verfahren scheitern an der Darlegungs- und Beweislast: Anträge werden unschlüssig gestellt, Angaben werden widersprüchlich oder bewußt falsch gemacht, was für sich alleine schon die Ablehnung eines Antrags rechtfertigt, oder es wird ganz geschwiegen. Meiner Erfahrung nach besteht dafür regelmäßig keine Notwendigkeit. Das Migrationsrecht enthält für viele - allerdings auch nicht alle - Lebenslagen spezielle Regelungen, die eine Zuwanderung zulassen. Es ist sehr wichtig, dass in aufenthaltsrechtlichen Verfahren möglichst frühzeitig - stets unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange - umfassend vorgetragen wird. Kurzum: Was die Behörde nicht weiß aber wissen müßte, kann sie bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen. Zu beachten gilt aber: Es ist präzise vorzutragen, wenn Nachteile vermieden werden sollen.

Mitwirkungspflichten

Der Gesetzgeber hat Ausländern einige Mitwirkungspflichten auferlegt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels - aus Sicht der Behörde - nicht möglich ist und dieses zur Ausreisepflicht - und damit zur Duldung - führt. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, dem drohen der Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis, die Beschränkung von Reiseerlaubnissen sowie die Kürzung sozialrechtlicher Leistungen. Das sind regelmäßig sehr einschneidende Maßnahmen, die das Leben in der Bundesrepublik unerträglich machen. Deswegen müssen solche Maßnahmen gerechtfertigt sein, was diverse verfahrensrechtliche Vorkehrungen, z.B. die Notwendigkeit von Belehrungen, voraussetzt. Die Kürzung der Leistungen gemäß dem AsylBlG begegnet allerdings unabhängig von der Befolgung von Mitwirkungspflichten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Rechtsmittel

Wie jede Entscheidung einer Behörde kann natürlich auch die Entscheidung einer Ausländerbehörde oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Asylverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Gerichtliche Verfahren werden von Betroffenen häufig als inquisatorische Verfahren empfunden. Sie sollen es aber nicht sein, wollen sie dem verfassungs- und menschenrechtlichen Fairneßgebot entsprechen. Das Verfahren ist eine Chance, die Behörde, notfalls durch den Druck des Gerichts, davon zu überzeugen, dass die getroffene Entscheidung falsch ist. Das setzt allerdings voraus, dass auch in gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast bekannt ist und umfassend vorgetragen wird. Auch hier gilt: Was das Gericht nicht weiß aber wissen müßte, kann es nicht berücksichtigen.

Das wichtigste bei Entscheidungen von Behörden ist, die in den Entscheidungen in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen zu beachten. Ist eine Frist erst einmal abgelaufen, ist das Verfahren regelmäßig nicht mehr zu retten. Fristbeginn ist die Zustellung der Entscheidung. Der Rechtsbehelf muss binnen der genannten Frist bei der in der Belehrung genannten Stelle eingegangen sein. Wenn man mit der Fristberechnung Probleme hat, ist es immer hilfreich, als Beginn das Datum zu nehmen, an dem die Entscheidung verfasst wurde. Bewahren Sie den Briefumschlag, in dem die Entscheidung zugestellt wurde, sorgfältig auf. Im Falle unverschuldeter Fristversäumnis kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Rechtsunkenntnis oder die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache werden allerdings regelmäßig nicht als fehlendes Verschulden gewertet.

In gerichtlichen Verfahren ist im Übrigen - auch im Hinblick auf die Kosten - so viel zu bedenken, dass hier anwaltliche Vertretung immer empfehlenswert ist. In höheren Instanzen müssen Sie sich ohnehin regelmäßig anwaltlich vertreten lassen, da andernfalls Rechtsmittel unzulässig sein können.

 

Aktualisiert am: 19.12.2019