EU-Bürger

EU-Bürger genießen in der gesamten Union Freizügigkeit. Das bedeutet: alle EU-Bürger dürfen frei reisen, sich in jedem Mitgliedstaat der EU zum Zwecke der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit einschließlich zur Beschäftigungssuche niederlassen, Dienstleistungen anbieten oder in Empfang nehmen oder studieren.

EU-Bürger benötigen keinen konstitutiven Aufenthaltstitel. Alle Rechte von EU-Bürgern ergeben sich aus den EU-Verträgen sowie der Unionsbürgerrichtlinie. Die Rechte der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sind durch viele Entscheidungen des EuGH näher konkretisiert worden.

In der Bundesrepublik ist die Unionsbürgerrichtlinie im Freizügigkeitsgesetz-EG umgesetzt. Das Gesetz berücksichtigt aber heute nicht mehr den aktuellen Stand der Rechtsprechung des EuGH, weswegen es zumindest in Teilbereichen inzwischen dem Unionsrecht nicht mehr gerecht wird.

Der rechtmäßige Aufenthalt wird durch den Reisepass nachgewiesen, ggf. in Verbindung mit einer Meldebescheinigung.  Familienangehörige von EU-Bürgern haben Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Dies ist aber kein Titel, der den Aufenthalt legalisiert, sondern ein Titel, der den bereits legalen Aufenthalt formal bestätigt. Alleine das Fehlen einer Aufenthaltskarte macht den Aufenthalt daher nicht unerlaubt und beendbar. Sinnvollerweise sollte aber möglichst schnell die Aufenthaltskarte beschafft werden, um etwaigen Problemen mit Ausländerbehörden oder der Arbeitsverwaltung aus dem Wege zu gehen.

Aktualisiert am: 19.12.2019